Satzung
Satzung
des Vereins zur Förderung der
„Carl Friedrich Grabow“ Oberschule mit Grundschulteil Prenzlau e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der „Carl Friedrich Grabow“ Oberschule mit Grundschulteil Prenzlau e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Prenzlau. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, Aktivitäten zu fördern,
- die im Interesse der Bildung und Erziehung der Schüler liegen,
- die ein hohes geistig-kulturelles Niveau in der Schule erzeugen und
- die die Ausstrahlung der Schule in ihrem engeren und weiteren Umfeld ständig verbessern.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- den Ankauf von ausgewählten Lehr- und Lernmitteln, die nicht über Haushaltsmittel beschafft werden können,
- die Unterstützung von Schülerfahrten und Exkursionen,
- die Organisation von geistig-kulturellen u.a. Veranstaltungen,
- die Verstärkung der Kommunikation zwischen den Schülern und den am Zweck des Vereins interessierten Personen und Institutionen,
- die Anerkennung von hohen Leistungen und
- die Unterstützung von wirksamen Öffentlichkeitsmaßnahmen der Schule.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein:
- durch Mitgliederbeiträge,
- durch Spenden,
- durch sonstige Zuwendungen von öffentlicher und privater Seite.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Rückzahlungen von Beiträgen oder Spenden sind unzulässig.
- Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
- Bei Ausscheiden von Vereinsmitgliedern und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen nicht an Vereinsmitglieder geleistet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen (ordentliche Mitglieder), insbesondere aber auch Firmen, Verbänden, Vereinen und Behörden erworben werden, die bereit sind, die satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu fördern (fördernde Mitglieder).
Ehrenmitglied kann werden, wer sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht hat.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet,
- durch Austritt, der vom Mitglied gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden kann,
-
- durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit,
-
- durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden,
-
- Durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt sein Ansehen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diesen Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Beitragshöhe und der Modus der Beitragszahlung festgeschrieben sind.
- Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrages entsprechend der beschlossenen Beitragsordnung.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
8 § Die Mitgliederversammlung
- In jedem Schuljahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Maßgeblich für die einzuhaltende Frist ist der Zeitpunkt der Absendung.
Weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlung) sind einzuberufen,
wenn der Vorstand dies mit ¾ Mehrheit fordert oder mindestens 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Einberufung wünschen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung darüber an anderer Stelle nicht anders bestimmt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung (Versammlungsleiter) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Die Auflösung des Vereins und eine Änderung der Satzung können nur mit ¾ Mehrheit in eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens ¾ aller Mitglieder erschienen sein.
Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig, sofern bei der zweiten Einberufung auf diese Folge hingewiesen wird.
- Der Mitgliedversammlung obliegen insbesondere:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme der Jahresberichte,
- Entgegennahme der Jahresrechnungen,
- Entgegennahme der Kassenprüfungsberichte,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Beitragshöhe,
- Änderung der Satzung und
- Auflösung des Vereins
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- Besitzer
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Kalenderjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Die Sitzung des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 10 Kassenprüfung
- Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für eine Zeit von 2 Kalenderjahren zu wählen.
- Kassenprüfungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.
- Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
§ 11 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter gemeinsam vertreten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den Schulträger der „Carl Friedrich Grabow“ Oberschule mit Grundschulteil Prenzlau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 24.02.1995 errichtet und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.04.2012 in § 1 und § 9 geändert.
Veranstaltungen
Nächste Veranstaltungen:
08. 12. 2023 - Uhr bis 19:30 Uhr
11. 12. 2023
26. 02. 2024
Kontakt
Oberschule mit Grundschule C.F.Grabow
Berliner Str. 29
17291 Prenzlau
Telefon: ( 03984 ) 801890
E-Mail: