Unterrichtszeiten, Abschlüsse
1./2. Stunde | 7.30 - 9.05 Uhr |
3. Stunde | 9.25 - 10.10 Uhr |
4. Stunde | 10.15 - 11.00 Uhr |
5. Stunde | 11.15 - 12:00Uhr |
6. Stunde | 12.05 - 12.50 Uhr |
7. Stunde | 13.00 - 13.45 Uhr |
8.Stunde | 13.45 - 14.30 Uhr |
Folgende Abschlüsse sind bei uns möglich
EBR-erweiterte Berufsbildungsreife
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in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
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bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(3) Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach
dieser Fächergruppe erfolgen.
FOR-Fachoberschulreife
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in mindestens zwei B-Kursen mindestens ausreichende Leistungen,
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in A-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,
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in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und
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in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 4,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei dürfen keine ungenügende Leistung und höchstens zwei mangelhafte Leistungen vorliegen.
Es darf höchstens eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine mangelhafte Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder eine mangelhafte Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens befriedigende Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.
FORQ-Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
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in mindestens drei B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,
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im A-Kurs mindestens gute Leistungen,
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in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen und
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in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf keine ungenügende Leistung und höchstens eine mangelhafte Leistung vorliegen.
Es darf höchstens eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine ausreichende Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen. (6) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.